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Page:Hultsch - Griechische und römische metrologie, 1882.djvu/108

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86 §13,4.5. RÖMISCHES FLÄCHENMASS . Zahlen. Dies verdeutlicht folgende Tabelle , in welche zugleich das Jugerum mit aufgenommen ist : saltus 1 centuria 4 1 heredium 400 100 1 iugerum 80020021 actus 1600400421 clima 6400 1600 16 8 scripulum 230400 57600 41 576 288 144 36. Die Reduktion der römischen Flächenmasse auf neueres Mafs giebt Tab. IX. 5. Über die besondere Anwendung mehrerer Flächenmasse sind hier noch einige Bemerkungen hinzuzufügen. Neben dem Actus als Feldmass wird von Varro , Columella und Späteren ein actus minimus in der Breite von 4 und in der Länge von 120 Fufs erwähnt. 1 ) Aus der Vergleichung mit den Angaben der Gro- matiker über die gesetzliche Breite der Vicinalwege ergiebt sich , dafs dieser actus minimus denjenigen Flächenstreifen darstellte , welcher längs einem actus quadratus , mithin 120 Fufs , sich erstreckend und in der Breite von 4 Fufs hinlaufend von dem Grundstücksbesitzer zu dem limes oder der via vicinalis abgetreten werden musste , so dafs zwischen je zwei Grundstücken die gesetzliche Wegbreite von 8 Fuls herauskam.2) Das heredium oder Erbland 3) im Betrage von 2 Jugera, d. i . einer halben Hektare heutigen Mafses , galt von Alters her als der Anteil (sors) eigenen Besitzes , welcher der einzelnen Familie aufser der Mitbenutzung des Gemeindelandes zugesprochen wurde.4) Auch bei 1) Varro de 1. Lat. 5, 34 (Metrol. script. II p. 51) : eius (actus) finis minimus constitutus in latitudinem pedes quattuor in longitudinem pedes centum viginti , ebenso Colum. 5, 1 (der sich dabei auf Varro beruft) , Festus in den Exc. unter d. W. , Isidor. 15, 15, 4 (Metrol. script. II p. 53. 75. 107. 136, und be- treffs der fehlerhaften Lesart CXL bei Isidor ebend. p. 228) , Boet. Ars geom . p. 402, 4 ed. Friedlein, M. Voigt Über das römische System der Wege im alten Italien, Berichte der Sächs. Gesellsch. d. Wissensch. 1872 S. 42 ff. 2) M. Voigt a. a. O. S. 43. Von früheren Untersuchungen über den actus als Triftweg und als Vicinalstrafse sind die von Ideler Abhandl. 1812–13 S. 142 und Lachmann im Rheinischen Museum II, 1843, S. 357 f. anzuführen . 3) Varro an der S. 85 angeführten Stelle. Die Deutung als Eigenland' , beruhend auf der Ableitung von herus, welche Mommsen Röm. Gesch. Io S. 184 vorzieht, setzt einen Wechsel in der Quantität der Anfangssilbe voraus . 4) Mommsen a. a. O. S. 183 ff. Nach anderen soll das heredium allein aus- gereicht haben , um mit seinen Erträgnissen eine Familie zu ernähren ; vergl . G. M. Asher Die bina iugera der römischen Bürger, Festschrift zur Versamml.